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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;Rechtssatz
Gem § 323b Abs 2 iVm § 25 Abs 1 Z 1 und § 89 Abs 1 GewO 1973 ist die erforderliche Zuverlässigkeit insbesondere dann nicht mehr gegeben, wenn der Konzessionswerber "unzulässige Arbeitsvermittlung betrieben hat" (§ 323b Abs 2 Z 2 GewO 1973). Bei diesem Tatbestandsmerkmal handelt es sich - wie aus dem einleitenden Gesetzeswortlaut hervorgeht "...dies ist insbesondere dann der Fall ..." - um eine praesumptio iuris et de iure", die als solche bei deren sachverhaltsmäßiger Erfüllung einen Gegenbeweis gegen den dadurch normierten Mangel der "Zuverlässigkeit" nicht zuläßt und die weiters insbesondere auch tatbestandsmäßig - anders als etwa die Regelung des § 323b Abs 2 Z 3 GewO 1973 - nicht etwa auf die "Erheblichkeit" der entsprechenden Handlungsweise bzw auf das "beharrliche Nichteinhalten von Dienstnehmerschutzvorschriften" abstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040160.X02Im RIS seit
27.11.1990