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L69313 Wasserversorgung Schongebiet NiederösterreichNorm
Schutz des Grundwasservorkommens Mitterndorfer Senke 1969 §2 litb;Rechtssatz
Versickern auf einem unbefestigten, aufgrund der V des BMLF vom 11. April 1969 zum Schutze des Grundwasservorkommens in der Mitterndorfer Senke, BGBl 1969/126, in einem besonders geschützten Grundwasserbereich liegenden Platz konsenslos mineralölverunreinigte Waschwässer, so ist diese Tat ihrem objektiven Gewicht nach nicht als unbedeutend zu werten. Vielmehr ist die mit einem derartigen Verhalten verbundene Gefährdung des Grundwassers als Erschwerungsgrund bei der Strafzumessung zu werten (Hinweis E 16.10.1981, 3148/80). Aufgrund des nicht geringen Unrechtsgehaltes der Tat und des dementsprechend nicht geringen Maßes des Verschuldens des Verunreinigers liegt in Ansehung des hier in Rede stehenden Verhaltens desselben keines der in § 21 Abs 1 erster Satz VStG für das Absehen von der Strafe normierten Kriterien vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990070120.X04Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
02.04.2014