RS Vwgh 1990/11/27 90/07/0120

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Veröffentlicht am 27.11.1990
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L69313 Wasserversorgung Schongebiet Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

Schutz des Grundwasservorkommens Mitterndorfer Senke 1969 §2 litb;
VStG §19 Abs1;
VStG §19 Abs2;
VStG §21 Abs1;
WRG 1959 §137 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;

Rechtssatz

Versickern auf einem unbefestigten, aufgrund der V des BMLF vom 11. April 1969 zum Schutze des Grundwasservorkommens in der Mitterndorfer Senke, BGBl 1969/126, in einem besonders geschützten Grundwasserbereich liegenden Platz konsenslos mineralölverunreinigte Waschwässer, so ist diese Tat ihrem objektiven Gewicht nach nicht als unbedeutend zu werten. Vielmehr ist die mit einem derartigen Verhalten verbundene Gefährdung des Grundwassers als Erschwerungsgrund bei der Strafzumessung zu werten (Hinweis E 16.10.1981, 3148/80). Aufgrund des nicht geringen Unrechtsgehaltes der Tat und des dementsprechend nicht geringen Maßes des Verschuldens des Verunreinigers liegt in Ansehung des hier in Rede stehenden Verhaltens desselben keines der in § 21 Abs 1 erster Satz VStG für das Absehen von der Strafe normierten Kriterien vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990070120.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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