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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Entziehungsgrund des § 89 Abs 1 GewO 1973 ist nicht unabhängig von der Anordnung des § 323b Abs 2 GewO 1973 zu prüfen. Für eine derartige Betrachtungsweise spricht der systematische und inhaltliche Regelungszusammenhalt dieser Bestimmungen, dessen Annahme insbesondere auch nicht etwa teleologische Überlegungen entgegenstehen, da es sachlich nicht gerechtfertigt erschiene, in Ansehung des Tatbestandsmerkmales des Vorhandenseins der für die Konzessionserteilung erforderlichen Zuverlässigkeit in dieser Hinsicht eine Differenzierung vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040160.X01Im RIS seit
27.11.1990