Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42;Rechtssatz
Auch öffentlich-rechtliche Einwendungen unterliegen der Präklusion, welche von der Berufungsbehörde, einer Gemeindeaufsichtsbehörde und dem VwGH zu beachten ist. Gegenstand der Präklusion ist das Vorhaben, wie es in der Kundmachung (Ladung) umschrieben und im Bauplan dargestellt ist (Hinweis E 28.6.1990, 86/05/0144).
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeSachverhalt Neuerungsverbot Besondere RechtsgebieteSachverhalt Mitwirkungspflicht VerschweigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050122.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010