RS Vwgh 1990/11/27 90/07/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1990
beobachten
merken

Index

L69313 Wasserversorgung Schongebiet Niederösterreich
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

Schutz des Grundwasservorkommens Mitterndorfer Senke 1969 §2 litb;
WRG 1959 §137 Abs1;
WRG 1959 §34 Abs2;

Rechtssatz

Da die Annahme, daß mit der Lagerung von Autowracks, Altmetallen und aus einem chemischen Werk stammenden, mit Chemikalien gefüllt gewesenen gebrauchten Gebinden (mit Chemikalien-Rückständen) vorhersehbar und geradezu typisch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung verbunden ist, gerechtfertigt ist, bedürfen diese Ablagerungen gemäß § 2 lit b der V des BMLF vom 11. April 1969 zum Schutze des Grundwasservorkommens in der Mitterndorfer Senke, BGBl 1969/126, der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990070120.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten