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L69313 Wasserversorgung Schongebiet NiederösterreichNorm
Schutz des Grundwasservorkommens Mitterndorfer Senke 1969 §2 litb;Rechtssatz
Da die Annahme, daß mit der Lagerung von Autowracks, Altmetallen und aus einem chemischen Werk stammenden, mit Chemikalien gefüllt gewesenen gebrauchten Gebinden (mit Chemikalien-Rückständen) vorhersehbar und geradezu typisch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung verbunden ist, gerechtfertigt ist, bedürfen diese Ablagerungen gemäß § 2 lit b der V des BMLF vom 11. April 1969 zum Schutze des Grundwasservorkommens in der Mitterndorfer Senke, BGBl 1969/126, der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990070120.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
02.04.2014