RS Vwgh 1990/11/27 90/08/0187

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Veröffentlicht am 27.11.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs2;
VwGG §46 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/14/0190 B 19. März 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 46 Abs 3 VwGG muss der Wiedereinsetzungswerber schon im Antrag jene Angaben machen, aus denen sich der Beginn des Laufes dieser Frist ergibt. Einer Eingabe, die keine Angaben über ihre Rechtzeitigkeit enthält, fehlt der Charakter eines dem Gesetz entsprechenden Wiedereinsetzungsantrages im Sinne des § 46 VwGG (Hinweis B 28.6.1982, 82/10/0066, VwSlg 10771 A/1982).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990080187.X01

Im RIS seit

27.11.1990

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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