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L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan KärntenNorm
GdPlanungsG Krnt 1982 §5 Abs4;Rechtssatz
Im angefochtenen Bescheid wurde dargetan, daß in einem Objekt ein Geschäft, in dem Waren des täglichen Bedarfes verkauft werden, und ein Unterhaltungselektronikgeschäft in räumlicher Nahebeziehung eingerichtet worden seien. Im Hinblick auf die räumlich zusammenhängende Anordnung dieser beiden Geschäfte und unter Bedachtnahme auf den vor dem betreffenden Objekt eingerichteten gemeinsamen Kundenparkplatz liege das Erscheinungsbild einer Zusammenfassung für Zwecke des Verkaufes bzw Einkaufes vor. Das Flächenausmaß der in diesem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Verkaufsfläche
übersteige jedenfalls 600 m2. Es war nicht rechtswidrig, daß die belBeh diesen von ihr festgestellten Sachverhalt tatbestandsmäßig als Einkaufszentrum beurteilte und sie mangels entsprechender Widmung im Flächenwidmungsplan davon ausging, die Gewerbeausübung im Standort der weiteren Betriebsstätte sei
iSd § 15 Z 1 GewO 1973 unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040240.X04Im RIS seit
19.09.2001