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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wird das Bauprojekt nur hinsichtlich der Gebäudehöhe an der Grundgrenze gegen die Nachbarn reduziert, bleibt ansonsten der Charakter (das Wesen) des Bauvorhabens aber völlig gleich, wobei die Organisation des Gebäudes als solche nicht verändert und im Rahmen der Reduzierung der Gebäudehöhe bei der innerenm Raumeinteilung nur die Änderung der Pläne vorgenommen wird, die zur Erreichung des Zieles der verringerten Gebäudehöhe unabdingbar ist, so kann noch von derselben "Sache" iSd § 66 Abs 4 AVG gesprochen werden.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989050026.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.10.2012