RS Vwgh 1990/11/27 89/05/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1990
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BauO Wr §70;
BauO Wr §73;
BauO Wr §81;
BauRallg;

Rechtssatz

Wird das Bauprojekt nur hinsichtlich der Gebäudehöhe an der Grundgrenze gegen die Nachbarn reduziert, bleibt ansonsten der Charakter (das Wesen) des Bauvorhabens aber völlig gleich, wobei die Organisation des Gebäudes als solche nicht verändert und im Rahmen der Reduzierung der Gebäudehöhe bei der innerenm Raumeinteilung nur die Änderung der Pläne vorgenommen wird, die zur Erreichung des Zieles der verringerten Gebäudehöhe unabdingbar ist, so kann noch von derselben "Sache" iSd § 66 Abs 4 AVG gesprochen werden.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989050026.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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