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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus § 46 Abs 3 OÖ BauO ergibt sich unmittelbar, daß diese Norm nicht selbst als eine Bestimmung anzusehen ist, die den darin erwähnten Schutz von Nachbarn gewährleistet, sondern vielmehr im einzelnen auf Grund der materiell-rechtlichen Vorschriften des Baurechtes zu prüfen ist, ob sie den Interessen der Nachbarschaft dienen (Hinweis E 31.5.1988, 87/05/0142).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050122.X05Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010