RS Vwgh 1990/11/27 90/05/0122

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Veröffentlicht am 27.11.1990
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Aus § 46 Abs 3 OÖ BauO ergibt sich unmittelbar, daß diese Norm nicht selbst als eine Bestimmung anzusehen ist, die den darin erwähnten Schutz von Nachbarn gewährleistet, sondern vielmehr im einzelnen auf Grund der materiell-rechtlichen Vorschriften des Baurechtes zu prüfen ist, ob sie den Interessen der Nachbarschaft dienen (Hinweis E 31.5.1988, 87/05/0142).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050122.X05

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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