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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §189 Abs1 Z2;Rechtssatz
Der Verkauf von ua nicht angerichteten kalten Speisen und von Lebensmitteln stellt eine Handelstätigkeit dar und fällt gem § 189 Abs 1 Z 2 und § 191 Abs 2 GewO 1973 nicht unter den Konzessionsvorbehalt der Gastgewerbetreibenden. Der Verkauf derartiger Speisen und Lebensmittel bildet daher kein Merkmal der Ausübung des konzessionierten Gastgewerbes, sondern darf - abgesehen von der Berechtigung der entsprechenden Handelsgewerbe - lediglich im Rahmen einer derartigen Gewerbeberechtigung erfolgen. Soweit daher der Verkauf von "Snacks" - nach Duden, Fremdwörterbuch, vierte Auflage, S 711, sind "Snacks" Imbisse bzw kleine Zwischenmahlzeiten - angelastet wird, reicht dieser Vorwurf allein nicht aus, um die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale der (unberechtigten) Ausübung des konzessionierten Gastgewerbes als erfüllt ansehen zu lassen.
Schlagworte
Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040012.X03Im RIS seit
27.11.1990