RS Vwgh 1990/11/27 89/04/0012

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Veröffentlicht am 27.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §189 Abs1 Z2;
GewO 1973 §191 Abs2;
GewO 1973 §366 Abs1 Z2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Der Verkauf von ua nicht angerichteten kalten Speisen und von Lebensmitteln stellt eine Handelstätigkeit dar und fällt gem § 189 Abs 1 Z 2 und § 191 Abs 2 GewO 1973 nicht unter den Konzessionsvorbehalt der Gastgewerbetreibenden. Der Verkauf derartiger Speisen und Lebensmittel bildet daher kein Merkmal der Ausübung des konzessionierten Gastgewerbes, sondern darf - abgesehen von der Berechtigung der entsprechenden Handelsgewerbe - lediglich im Rahmen einer derartigen Gewerbeberechtigung erfolgen. Soweit daher der Verkauf von "Snacks" - nach Duden, Fremdwörterbuch, vierte Auflage, S 711, sind "Snacks" Imbisse bzw kleine Zwischenmahlzeiten - angelastet wird, reicht dieser Vorwurf allein nicht aus, um die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale der (unberechtigten) Ausübung des konzessionierten Gastgewerbes als erfüllt ansehen zu lassen.

Schlagworte

Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040012.X03

Im RIS seit

27.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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