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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1;Rechtssatz
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof sind das Vorhandensein eines letztinstanzlichen Bescheides einer Verwaltungsbehörde und die Behauptung des Bf, durch diesen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein (Hinweis B 9.5.1949, 74/49, VwSlg 808 A/1949).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinRechtswidrigkeit von BescheidenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040032.X01Im RIS seit
27.11.1990Zuletzt aktualisiert am
20.05.2010