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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §28 Z2 lite;Rechtssatz
Zwar ist unter der sachlichen Zuständigkeit "zur Durchführung der Unfallversicherung" iSd § 28 ASVG auch jene zur Erbringung der Leistungen der Unfallversicherung, also die Leistungszuständigkeit, zu verstehen (so dienen die Zuständigkeitstatbestände des § 28 Z 2 lit e und f ASVG ausschließlich der Abgrenzung der Leistungszuständigkeit: vgl dazu den Ausschußbericht zur 9. ASVG-Nov, BGBl 1962/13, 517 Blg NR 9 GP, 59); daraus folgt aber nicht, daß der Landeshauptmann deshalb nach § 413 Abs 1 Z 2 ASVG auch zu einer bloßen (gesonderten) Entscheidung der Leistungszuständigkeit in der Unfallversicherung berufen wäre. Seine sachliche Zuständigkeit nach der eben zitierten Norm setzt jedenfalls voraus, daß die strittige oder zweifelhafte "Vorfrage" der Versicherungszuständigkeit in der Unfallversicherung "unabhängig" von einem Leistungsfeststellungsverfahren oder vom Leistungsstreitverfahren bei Durchführung der Versicherung auftauchen" kann (vgl die EB 599 Blg NR 7 GP, 107).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080222.X03Im RIS seit
11.07.2001