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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §472;Rechtssatz
Ein Übereinkommen, das die Einräumung einer Dienstbarkeit und eine hiefür in Form der Gewährung eines Anschlusses an eine Wasserleitung zu erbringende Gegenleistung zum Gegenstand hat, enthebt die Wasserrechtsbehörde der Verpflichtung, über die ansonsten noch zu klärende Frage der Einräumung eines Zwangsrechtes zu entscheiden. Demgemäß handelt es sich bei dem Übereinkommen um ein solches, dessen Gegenstand Rechtsverhältnisse bilden, zu deren Regelung im Entscheidungsweg die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre. Über die Auslegung und Rechtswirkungen dieses Übereinkommens hat daher im Streitfall die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990070026.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
14.10.2011