RS Vwgh 1990/11/27 90/07/0026

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Veröffentlicht am 27.11.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §472;
VwRallg;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §111 Abs3;
WRG 1959 §60;

Rechtssatz

Ein Übereinkommen, das die Einräumung einer Dienstbarkeit und eine hiefür in Form der Gewährung eines Anschlusses an eine Wasserleitung zu erbringende Gegenleistung zum Gegenstand hat, enthebt die Wasserrechtsbehörde der Verpflichtung, über die ansonsten noch zu klärende Frage der Einräumung eines Zwangsrechtes zu entscheiden. Demgemäß handelt es sich bei dem Übereinkommen um ein solches, dessen Gegenstand Rechtsverhältnisse bilden, zu deren Regelung im Entscheidungsweg die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre. Über die Auslegung und Rechtswirkungen dieses Übereinkommens hat daher im Streitfall die Wasserrechtsbehörde zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990070026.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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