RS Vwgh 1990/11/27 89/04/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §1 Abs4;
GewO 1973 §366 Abs1 Z1;
GewO 1973 §366 Abs1 Z2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0070 E 18. September 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Beim unbefugten Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit (§ 1 Abs 4 GewO) wird der Vorschrift des § 44 a lit a VStG nur dann entsprochen, wenn dies durch verbale Ausführungen bei der Umschreibung der Tat im Spruch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird. (Hinweis auf E vom 22.11.1966, 2209/64, zu § 132 lit a dritter Halbsatz GewO 1859)

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040012.X04

Im RIS seit

27.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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