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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §173;Rechtssatz
Die bei der Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes zu beachtenden öffentlichen Interessen sind insbesondere durch den Umstand geprägt, daß ein Rauchfangkehrer ständig in fremden Wohnungen und Häusern tätig zu sein hat und dabei laufend mit ihm anvertrauten Gut in Berührung kommt. Es mag zwar zutreffen, daß manche Konzessionsinhaber die mit dem Rauchfangkehrergewerbe verbundenen handwerklichen Tätigkeiten nicht mehr selbst vornehmen, das ändert aber nichts daran, daß mit der Rauchfangkehrerkonzession jedenfalls das Recht zur Vornahme dieser Verrichtungen verbunden ist, sodaß die bei der Gewerbeausübung zu beachtenden öffentlichen Interessen sehr wohl zum Tragen kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040018.X02Im RIS seit
27.11.1990