RS Vwgh 1990/11/27 90/04/0304

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Veröffentlicht am 27.11.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof darf sich zur Feststellung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung allein auf die Angabe in der Beschwerde über den Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides stützen (Hinweis E 21.5.1969, 1718/67, VwSlg 7572 A/1969)

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040304.X01

Im RIS seit

05.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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