RS Vwgh 1990/11/27 90/08/0122

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Veröffentlicht am 27.11.1990
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §136 Abs5 idF 1978/684;
Richtlinien Befreiung Rezeptgebühr 1979 §2;
Richtlinien Befreiung Rezeptgebühr 1979 §3 Abs1 litb;
Richtlinien Befreiung Rezeptgebühr 1979 §3 Abs1 litc;
Richtlinien Befreiung Rezeptgebühr 1979 §4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/08/0126

Rechtssatz

Gem § 3 Abs 1 lit b Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr 1979 ist der Richtsatz die Maßgröße für die soziale Schutzbedürftigkeit. Der Betrag von S 900,--, um den sich der Richtsatz gem § 3 Abs 1 lit c Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr 1979 unter den dort genannten Voraussetzungen erhöht, ist dabei - wenngleich als eine Art Pauschale - als Abgeltung für die besonderen (krankheitsbedingten) Aufwendungen iSd § 3 Abs 1 lit c Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr 1979 gedacht, sodaß ein solcher Versicherter bei der Beurteilung der sozialen Schutzbedürftigkeit gegenüber einem Versicherten, dem keine derartigen besonderen Aufwendungen entstehen, weder benachteiligt noch bervorzugt wird. Bei einem Versicherten, der ein um mehr als S 900,-- den Richtsatz übersteigendes Einkommen bezieht, ist jedoch wiederum grundsätzlich zumutbar, die besonderen Aufwendungen iSd § 3 Abs 1 lit c Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr 1979 zuzüglich der Rezeptgebühr zu tragen; dabei sind aber gem § 4 Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr 1979 neben krankheitsbedingten Aufwendungen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, sodaß trotz eines den Betrag von S 900,-- übersteigenden Einkommens soziale Schutzwürdigkeit gegeben sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990080122.X01

Im RIS seit

31.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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