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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §136 Abs5 idF 1978/684;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/08/0126Rechtssatz
Gem § 3 Abs 1 lit b Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr 1979 ist der Richtsatz die Maßgröße für die soziale Schutzbedürftigkeit. Der Betrag von S 900,--, um den sich der Richtsatz gem § 3 Abs 1 lit c Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr 1979 unter den dort genannten Voraussetzungen erhöht, ist dabei - wenngleich als eine Art Pauschale - als Abgeltung für die besonderen (krankheitsbedingten) Aufwendungen iSd § 3 Abs 1 lit c Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr 1979 gedacht, sodaß ein solcher Versicherter bei der Beurteilung der sozialen Schutzbedürftigkeit gegenüber einem Versicherten, dem keine derartigen besonderen Aufwendungen entstehen, weder benachteiligt noch bervorzugt wird. Bei einem Versicherten, der ein um mehr als S 900,-- den Richtsatz übersteigendes Einkommen bezieht, ist jedoch wiederum grundsätzlich zumutbar, die besonderen Aufwendungen iSd § 3 Abs 1 lit c Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr 1979 zuzüglich der Rezeptgebühr zu tragen; dabei sind aber gem § 4 Richtlinien über die Befreiung von der Rezeptgebühr 1979 neben krankheitsbedingten Aufwendungen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, sodaß trotz eines den Betrag von S 900,-- übersteigenden Einkommens soziale Schutzwürdigkeit gegeben sein kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990080122.X01Im RIS seit
31.07.2001