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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;Rechtssatz
Bei der Prüfung des Persönlichkeitsbildes des Bewerbers zur Beurteilung seiner Zuverlässigkeit kommt es nicht etwa darauf an, daß die Handlungen und Unterlassungen im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen worden sind, sondern es ist vielmehr das gesamte Verhalten in die Beurteilung einzubeziehen (Hinweis E 28.3.1989, 88/04/0226). Die belBeh handelte daher keinesfalls rechtswidrig, wenn sie in ihre Beurteilung auch die gegen den Bf wegen Übertretungen der StVO und des KFG ergangenen Verurteilungen einbezog.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040018.X03Im RIS seit
27.11.1990