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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §368 Z4;Rechtssatz
Die belBeh unterließ es, entgegen der ihr gemäß § 44a lit a VStG obliegenden Verpflichtungen zur genauen Umschreibung der Tat anzuführen, in Ansehung welcher konkreten gewerblichen Tätigkeit - die Einhaltung des § 66 in Verbindung mit § 368 Z 4 GewO 1973 ist (nur) dem befugten Gewerbetreibenden auferlegt (Hinweis E 28.1.1960, 232/58) - sie von der Annahme des Vorliegens des Tatbestandes einer Betriebsstätte ausging. (Hier: Im Spruch des Straferkenntnisses scheint lediglich in einer in dieser Hinsicht nicht aussagekräftigen Weise bei der - nach Hausnummern nicht näher ausgeführten - Adressenbezeichnung der Betriebsstätte der Ausdruck "Cafe-Billard-Center-Magic" auf.).
Schlagworte
Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040012.X02Im RIS seit
27.11.1990