RS Vwgh 1990/11/27 89/04/0012

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Veröffentlicht am 27.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §368 Z4;
GewO 1973 §66 Abs1;
GewO 1973 §66 Abs2;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Die belBeh unterließ es, entgegen der ihr gemäß § 44a lit a VStG obliegenden Verpflichtungen zur genauen Umschreibung der Tat anzuführen, in Ansehung welcher konkreten gewerblichen Tätigkeit - die Einhaltung des § 66 in Verbindung mit § 368 Z 4 GewO 1973 ist (nur) dem befugten Gewerbetreibenden auferlegt (Hinweis E 28.1.1960, 232/58) - sie von der Annahme des Vorliegens des Tatbestandes einer Betriebsstätte ausging. (Hier: Im Spruch des Straferkenntnisses scheint lediglich in einer in dieser Hinsicht nicht aussagekräftigen Weise bei der - nach Hausnummern nicht näher ausgeführten - Adressenbezeichnung der Betriebsstätte der Ausdruck "Cafe-Billard-Center-Magic" auf.).

Schlagworte

Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040012.X02

Im RIS seit

27.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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