RS Vwgh 1990/11/27 90/04/0132

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Veröffentlicht am 27.11.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
VwRallg;

Rechtssatz

Entsprechend der Anordnung des § 77 Abs 1 zweiter Satz GewO 1973 hat die Gewerbebehörde in Ansehung der konkreten vom Antrag erfaßten Betriebsanlage, und zwar bezogen auf den in Betracht kommenden Standort, zu prüfen, ob sich aus einer Rechtsvorschrift ein Verbot des Errichtens oder Betreibens dieser Anlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag ergibt. Als derartige "Rechtsvorschriften" kommen nicht nur generelle Normen, im konkreten Fall also nur der Flächenwidmungsplan, in Betracht. Als Rechtsvorschriften im Sinne des § 77 Abs 1 zweiter Satz GewO 1973 sind vielmehr auch die Rechtslage gestaltende individuelle Rechtsnormen, wie sie insbesondere Bewilligungsbescheide der Baubehörde darstellen, anzusehen

(Hinweis E 24.4.1990, 89/04/0195, 14.11.1989, 89/04/0047).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040132.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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