RS Vwgh 1990/11/27 89/08/0178

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Veröffentlicht am 27.11.1990
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Eine nur innerhalb enger Grenzen mögliche Befugnis, Beginn und Ende der Arbeitszeit festzulegen - im vorliegenden Fall war die Arbeitnehmerin als Abwäscherin und Raumpflegerin in einem Gastlokal teilbeschäftigt - schließt die durch diese und während dieser Teilbeschäftigung gegebene Ausschaltung ihrer Bestimmungsfreiheit nicht aus (Hinweis E 3.7.1990, 88/08/0293).

Schlagworte

Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Zivilrecht Vertragsrecht Dienstnehmer Begriff Einzelne Berufe und Tätigkeiten Diverses Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080178.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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