RS Vwgh 1990/11/27 90/04/0197

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Veröffentlicht am 27.11.1990
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §75 Abs2;
GewO 1973 §75 Abs3;
GewO 1973 §79 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 idF 1988/399;

Rechtssatz

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 79 Abs 2 erster Satz GewO 1973 soll ein erst nach Genehmigung der Anlage zugezogener Nachbar - den Fall der Gesundheitsgefährdnung ausgenommen - von dieser Anlage bei konsensgemäßem Betrieb ausgehende Immissionen ohne Rücksicht auf eine sich nachträglich allenfalls ergebende Belästigung hinnehmen müssen. Zweck dieser Gesetzesstelle ist der Schutz des Betriebsinhabers vor einer Verschlechterung seiner Rechtsposition durch nachträglich, in Kenntnis des Bestehens der Betriebsanlage und der von dieser ausgehenden Immissionen, zugezogene Nachbarn.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040197.X01

Im RIS seit

27.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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