RS Vwgh 1990/11/27 90/04/0177

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Veröffentlicht am 27.11.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/04/0263 E 18. September 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Ungeachtet des Umstandes, dass ein Bescheid von einer Partei als nicht bekämpft anzusehen ist, ist jedoch die Beschwerde zulässig, wenn dieser Bescheid infolge eines Rechtsmittels eines Dritten zum Nachteil dieser Partei abgeändert wurde, wobei allerdings eine Beschwerdezulässigkeit nur in dem Umfang angenommen werden kann, als der Bfr gerade und ausschließlich durch den abändernden Abspruch des Bescheides der Behörde in seinen subjektivenöffentlichen Rechten verletzt sein könnte (Hinweis E 18.9.1981, 2032/79).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040177.X01

Im RIS seit

27.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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