RS Vwgh 1990/11/27 90/05/0122

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Veröffentlicht am 27.11.1990
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
AVG §42;
AVG §43 Abs5;
AVG §8;

Rechtssatz

Die Anleitungspflicht gem § 13a AVG geht nicht so weit, daß eine Person, die unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gem § 42 AVG zu einer mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen wurde, vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und deren inhaltlichen Ausgestaltung angeleitet bzw darauf hingewiesen werden müßte, einen Vertagungsantrag zu stellen (Hinweis E 15.10.1987, 87/06/0025)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050122.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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