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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Ausgehend von den die Revisionsentscheidung des OGH tragenden Gründen, deren Bindung auch für das vorliegende Konzessionsverleihungsverfahren gegeben war, wonach die Vereinbarung der Parteien, die Entlohnung erfolge (nur) nach den geleisteten Arbeitsstunden laut Stundenverrechnung und der Kläger erhalte seinen Lohn nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden, gegen den § 9 Abs 4 AMFG verstoße, weil damit das den Beklagten - und somit den Bf - als Überlasser treffende wirtschaftliche Wagnis ausgeschlossen und zum Teil auf den Kläger als zu überlassenden Arbeitnehmer überwälzt worden sei, weshalb somit geradezu der typische Fall der vom Gesetzgeber verbotenen Stellenvermittlung vorliege, ist die Tatbestandsvoraussetzung des § 89 Abs 1 GewO 1973 erfüllt. Schon dieser Umstand steht einer auf die Übergangsbestimmung des § 376 Z 36 GewO 1973 gestützten Konzessionsverleihung entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040160.X03Im RIS seit
27.11.1990