RS Vwgh 1990/11/27 90/04/0160

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Veröffentlicht am 27.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §38;
GewO 1973 §25 Abs1 Z1;
GewO 1973 §323b Abs2;
GewO 1973 §89 Abs1;

Rechtssatz

Ausgehend von den die Revisionsentscheidung des OGH tragenden Gründen, deren Bindung auch für das vorliegende Konzessionsverleihungsverfahren gegeben war, wonach die Vereinbarung der Parteien, die Entlohnung erfolge (nur) nach den geleisteten Arbeitsstunden laut Stundenverrechnung und der Kläger erhalte seinen Lohn nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden, gegen den § 9 Abs 4 AMFG verstoße, weil damit das den Beklagten - und somit den Bf - als Überlasser treffende wirtschaftliche Wagnis ausgeschlossen und zum Teil auf den Kläger als zu überlassenden Arbeitnehmer überwälzt worden sei, weshalb somit geradezu der typische Fall der vom Gesetzgeber verbotenen Stellenvermittlung vorliege, ist die Tatbestandsvoraussetzung des § 89 Abs 1 GewO 1973 erfüllt. Schon dieser Umstand steht einer auf die Übergangsbestimmung des § 376 Z 36 GewO 1973 gestützten Konzessionsverleihung entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040160.X03

Im RIS seit

27.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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