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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1973 §356 Abs1 idF 1988/399;Rechtssatz
Ein als "Ansuchen gemäß § 359 b der Gewerbeordnung "bezeichnetes Vorbringen des Inhalts, die Gewerbebehörde möge die Beschaffenheit der Anlage gem § 333, § 334, § 335 GewO 1973 mit Bescheid feststellen, wobei als Begründung die Bestimmung des § 359 b GewO 1973 zitiert und ausgeführt wird, die gegenständliche Anlage weise die im § 359 b GewO 1973 genannten Merkmale auf, weshalb um bescheidmäßige Feststellung ersucht werde, sowie auf vorgelegte Beilagen verwiesen wird, weist nicht die erforderliche Bestimmtheit iSd § 356 Abs 1 GewO 1973 auf, da hieraus weder Art und Umfang der beantragten Genehmigung zu entnehmen ist noch der Hinweis auf angeschlossene Beilagen ein derartiges Erfordernis zu erfüllen vermag. Ungeachtet dessen, daß ein derartiges Vorbringen in der Beschwerde ausdrücklich nicht erstattet wurde, hatte der VwGH aber diesen Umstand als verfahrensrechtliche Voraussetzung für die Erhebung von Einwendungen iSd § 356 Abs 3 GewO 1973 subjektiv-öffentliche Recht der Bfin betreffend wahrzunehmen (Hinweis E VS 19.9.1984, 82/03/0112, VwSlg 11525 A/1984).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040175.X03Im RIS seit
25.01.2001