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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §68 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/05/0066Rechtssatz
Die Gemeindeaufsichtsbehörde ist nicht berechtigt, wegen jeder auch noch so geringfügigen Rechtswidrigkeit in rechtskräftige Bescheide einzugreifen. Ob die damit gegebenen Schranken im Einzelfall eingehalten wurden, haben VfGH und VwGH im Rahmen der ihnen eingeräumten Prüfungsbefügnisse festzustellen (Hinweis E 12.12.1989, 89/05/0130).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050065.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009