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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §7 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1708/68 E 8. September 1969 RS 2Stammrechtssatz
Bei der Mitwirkung eines befangenen Organes handelt es sich nicht um einen Nichtigkeitsgrund, sondern um einen Mangel des Verfahrens, der dan mit Erfolg geltend gemacht werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare UnrichtigkeitenEinfluß auf die SachentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989050026.X18Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.10.2012