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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
Einer Partei, über deren Berufung in der Sache selbst bereits eine ihren Rechten vorteilhafte Entscheidung getroffen wurde (selbst wenn sie dabei zu Unrecht als Partei angesehen worden ist), gegen welche eine andere Partei mit Erfolg (zum Nachteil der ersteren) berufen hat, kann nicht der Mangel der Erschöpfung des Instanzenzuges vorgehalten werden.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987070137.X02Im RIS seit
27.11.2000