RS Vwgh 1990/11/27 87/07/0137

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Veröffentlicht am 27.11.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Einer Partei, über deren Berufung in der Sache selbst bereits eine ihren Rechten vorteilhafte Entscheidung getroffen wurde (selbst wenn sie dabei zu Unrecht als Partei angesehen worden ist), gegen welche eine andere Partei mit Erfolg (zum Nachteil der ersteren) berufen hat, kann nicht der Mangel der Erschöpfung des Instanzenzuges vorgehalten werden.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1987070137.X02

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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