RS Vwgh 1990/11/27 90/04/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.1990
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §81;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/27 89/04/0223 1

Stammrechtssatz

Tatbestandselement nach § 74 Abs 2 GewO 1973 ist die mit der gewerblichen Betriebsanlage verbundene konkrete Eignung, die in der zitierten Gesetzesstelle näher bezeichneten Auswirkungen hervorzurufen. Bei Beurteilung der Genehmigungspflicht der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage kommt es daher nicht darauf an, ob von der in Rede stehenden Betriebsanlage tatsächlich die im Gesetz näher bezeichneten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Einwirkungen ausgehen. Die Genehmigungspflicht ist vielmehr schon dann gegeben, wenn diese Umstände nicht auszuschließen sind (Hinweis E 5.3.1985, 84/04/0191).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040066.X03

Im RIS seit

27.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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