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L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AgrVG §1;Rechtssatz
Mit der Bezeichnung von an potentiell zu einer Agrargemeinschaft gehörenden Grundstücken Nutzungsberechtigten als "Proponentenkomitee" werden nur die zu diesem Komitee zählenden physischen Personen angesprochen. Die als Arbeitstitel zu verstehende Bezeichnung "Proponentenkomitee" stellt keine Anerkennung dieser Personengemeinschaft als Rechtspersönlichkeit dar.
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne RechtsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987070137.X03Im RIS seit
27.11.2000