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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/11/27 90/04/0045 1Stammrechtssatz
Im E VfGH vom 16.6.1990, B 1225-1228/89, kommt der Verfassungsgerichtshof zu dem Ergebnis, daß einerseits § 15 Z 1 GewO 1973, insofern diese Bestimmung fremde Rechtsvorschriften, deren Vollzug verfassungsrechtlich einer anderen Autorität überlassen ist, einer - vorläufigen und daher der Beurteilung einer Vorfrage gleichkommenden - Anwendung durch die Gewerbebehörde eröffnet, weder vom Standpunkt der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung noch von der gebotenen Wahrnehmung seiner Kompetenz durch den jeweils zuständigen Gesetzgeber ein verfassungsrechtliches Hindernis entgegensteht, und andererseits § 345 Abs 9 GewO 1973 über die Untersagung angezeigter Betätigungen und die damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensvorschriften - zumindest aus dem Blickwinkel einer Anzeige der Ausübung eines Handelsgewerbes - Art 6 MRK nicht widerspricht. Auch widerstreitet
§ 15 Z 1 GewO 1973 weder dem Legalitätsprinzip noch enthält er eine verfassungswidrige dynamische Verweisung. Der VwGH schließt sich dieser Rechtsmeinung des VfGH an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989040240.X01Im RIS seit
19.09.2001