RS Vwgh 1990/11/28 90/02/0115

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Veröffentlicht am 28.11.1990
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L67006 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
GVG Stmk 1983 §10;
GVG Stmk 1983 §23 Abs1;
GVG Stmk 1983 §4;
GVG Stmk 1983 §5;
GVG Stmk 1983 §6;
GVG Stmk 1983 §7;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Schutz von im Stmk GVG verankerten öffentlichen Interessen ist allein der Grundverkehrsbehörde überantwortet (Hinweis E vom 18.10.1989, 88/02/0199), die das Ziel des GVG von Amts wegen zu verfolgen hat (Hinweis B vom 28.9.1988, 88/02/0117). Daraus folgt, daß die Verkäufer eines Grundstückes (Mitbeteiligten) ihr Berufungsrecht nicht davon ableiten können, es sei die Zustimmung zum Kaufvertrag zu verweigern, weil dem die Vorschriften des GVG ("Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung" bzw "Nichterteilung der Zustimmung) entgegenstünden.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020115.X02

Im RIS seit

21.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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