Index
L67006 Ausländergrunderwerb Grundverkehr SteiermarkNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß der Vorsitzende eines Kollegialorgans auf Grund seiner Leitungsbefugnisse (sofern gesetzlich nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist) als die Erledigung gem § 18 Abs 4 AVG Genehmigender einschreitet, selbst wenn er an der diesbezüglichen kollegialen Willensbildung nicht mitgewirkt hat. Dabei handelt es sich um eine (bloße) Bekanntgabe des
kollegial gebildeten Willens durch den Vorsitzenden nach außen (Hinweis E 11.3.1983, 82/17/0068, VwSlg 5767 F/1983).
Schlagworte
Unterschrift GenehmigungsbefugnisBehördenbezeichnung BehördenorganisationBescheidcharakter BescheidbegriffRechtmäßigkeit behördlicher ErledigungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020115.X05Im RIS seit
21.01.2002Zuletzt aktualisiert am
25.11.2009