RS Vwgh 1990/11/28 90/02/0115

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Veröffentlicht am 28.11.1990
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Index

L67006 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §68 Abs4 lita;
GVG Stmk 1983 §14;
GVG Stmk 1983 §23 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß der Vorsitzende eines Kollegialorgans auf Grund seiner Leitungsbefugnisse (sofern gesetzlich nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet ist) als die Erledigung gem § 18 Abs 4 AVG Genehmigender einschreitet, selbst wenn er an der diesbezüglichen kollegialen Willensbildung nicht mitgewirkt hat. Dabei handelt es sich um eine (bloße) Bekanntgabe des

kollegial gebildeten Willens durch den Vorsitzenden nach außen (Hinweis E 11.3.1983, 82/17/0068, VwSlg 5767 F/1983).

Schlagworte

Unterschrift GenehmigungsbefugnisBehördenbezeichnung BehördenorganisationBescheidcharakter BescheidbegriffRechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020115.X05

Im RIS seit

21.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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