RS Vwgh 1990/11/28 90/02/0115

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Veröffentlicht am 28.11.1990
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L67006 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
GVG Stmk 1983 §1 Abs1;
GVG Stmk 1983 §10 Abs1;
GVG Stmk 1983 §23 Abs1;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Verkäufer eines Grundstückes ist zwar Partei im Verfahren nach § 1 Abs 1 Stmk GVG, aber nicht legitimiert, gegen die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zur Übertragung des Eigentums Berufung zu erheben, zumal er als "Vertragsschließender" ein rechtliches Interesse an der Erteilung einer allenfalls erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung hat und das grundverkehrsbehördliche Verfahren nicht dazu dient, sich der zivilrechtlichen Verpflichtung auf dem Umweg über das Grundverkehrsrecht zu entledigen (Hinweis E 24.5.1989, 88/02/0203).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020115.X01

Im RIS seit

21.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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