RS Vwgh 1990/11/28 90/02/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
VStG §24;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/18/0108 E 7. Juli 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verfahrensgesetze kennen über die Pflicht der Gewährung des Parteiengehörs zu jedem einzelnen Ermittlungsergebnis hinaus keine weitere Pflicht, abschließend dem Besch den gesamten Akteninhalt vorzuhalten.

Schlagworte

ParteiengehörAbstandnahme vom Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020140.X02

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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