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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/18/0108 E 7. Juli 1989 RS 1Stammrechtssatz
Die Verfahrensgesetze kennen über die Pflicht der Gewährung des Parteiengehörs zu jedem einzelnen Ermittlungsergebnis hinaus keine weitere Pflicht, abschließend dem Besch den gesamten Akteninhalt vorzuhalten.
Schlagworte
ParteiengehörAbstandnahme vom ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020140.X02Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
05.03.2009