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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §4 Abs1 litc;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/05/09 89/03/0070 5Stammrechtssatz
Einem dispositionsfähig gebliebenen Unfallbeteiligten ist trotz eines sogenannten Unfallschocks in Verbindung mit einer begreiflichen affektiven Erschütterung pflichtgemäßes Verhalten zumutbar, zumal von einem Kraftfahrer, welcher die Risken einer Teilnahme am Straßenverkehr auf sich nimmt, ein solches Maß an Charakterstärke und Willensstärke zu verlangen ist, daß er den Schock über den Unfall und die etwa drohenden Folgen zu überwinden vermag.
Schlagworte
Mitwirkung und Feststellung des SachverhaltesMeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020049.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
19.05.2010