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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1 lita;Rechtssatz
Bei einer gefährlichen Verkehrssituation (der Besch wollte sich bei einer Geschwindigkeit von ungefähr 80 km/h unmittelbar vor dem gegenbeteiligten Pkw auf der Fahrbahn einordnen) ist von den beteiligten Fahrzeuglenkern erhöhte Aufmerksamkeit zu fordern; insb haben Fahrzeuglenker auch den Geschehnissen hinter dem von ihnen gelenkten Fahrzeug ihr Augenmerk zuzuwenden. Dabei kommt es nicht darauf an, welcher der Beteiligten durch sein Verhalten mehr oder weniger zur Gefährlichkeit der Situation beigetragen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020134.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
01.07.2014