RS Vwgh 1990/11/28 90/03/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VStG §25 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/03/0173

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/19 89/04/0270 7

Stammrechtssatz

Es ist der Behörde nicht verwehrt, bei der Beweiswürdigung in ihren Erwägungen auch das Naheverhältnis der Zeugen zum Besch einzubeziehen (Hinweis E 21.9.1988, 88/03/0126).

Schlagworte

Beweismittel Indizienbeweise indirekter Beweisfreie BeweiswürdigungBeweismittel ZeugenbeweisBeweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030172.X05

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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