RS Vwgh 1990/11/28 90/02/0136

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Veröffentlicht am 28.11.1990
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §33 Abs4;
KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei einem telefonischen oder mündlichen Auskunftsverlangen, das unverzüglich zu beantworten ist, ist für die "Gewährung einer Frist" zur Beantwortung der Anfrage der Umstand maßgeblich, ob der Zulassungsbesitzer dem anfragenden Beamten gegenüber erklärt hat, daß er aus bestimmten, näher angeführten Gründen im Augenblick zur Erteilung der geforderten Auskunft nicht in der Lage sei. In einem solchen Fall ist von der Behörde keine Frist zu setzen, es genügt, daß der Zulassungsbesitzer tatsächlich die Möglichkeit hat, innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist, die dem Wort "unverzüglich" gerecht wird, die Auskunft zu erteilen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020136.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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