Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §37 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/03/0173Rechtssatz
Beim Tatbild einer Übertretung nach § 97 Abs 5 StVO muß die Tatumschreibung im Spruch eines Straferkenntnisses wegen der genannten Übertretung erkennen lassen, daß der Täter einer individuellen Aufforderung eines Organes der Straßenaufsicht zum Anhalten nicht Folge geleistet hat. Diesem Erfordernis wird ein Spruch, in dem bloß die Nichtbeachtung von "Haltezeichen" eines Sicherheitswachebeamten entsprechend dem § 37 Abs 1 und 2 StVO vorgeworfen wurde, nicht gerecht.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen TatbestandsmerkmalenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990030172.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009