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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/03/0173Rechtssatz
Es handelt sich um einen durchaus schlüssigen Vorgang der Beweiswürdigung, wenn die Beh den Angaben des Meldungslegers folgt, zumal von einem geschulten Sicherheitswachebeamten zu erwarten ist, daß er über die in Ausübung des Dienstes gemachten Wahrnehmungen (hier: zu Übertretung des § 11 Abs 1 und des § 38 Abs 5 StVO) richtige Angaben macht. Dazu kommt, daß der Meldungsleger im Falle einer falschen Zeugenaussage besonderen dienstrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt ist.
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonenfreie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990030172.X04Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009