RS Vwgh 1990/11/28 90/03/0172

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Veröffentlicht am 28.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §106 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/03/0173

Rechtssatz

Wenn dem Fahrzeuglenker mit dem angefochtenen Bescheid vorgeworfen wurde, er habe zwei Kinder auf dem Vordersitz befördert, obwohl diese erst zwei Jahre bzw 15 Monate alt waren, so gehen aus dieser Tatumschreibung nicht die für eine Zuordnung der Tat zur Übertretung des § 106 Abs 1 StVO erforderlichen konkreten Tatbestandsmerkmale hervor.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030172.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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