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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/11/28 90/02/0113 3Stammrechtssatz
Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie mit Rücksicht auf die mit der Verwirklichung des Tatbestandes der Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG verbundene Schädigung des Interesses an der Ahndung von Straftaten (Hinweis E 11.7.1990, 90/03/0166) von einem nicht unbeträchtlichen Unrechtsgehalt der dem Beschuldigten angelasteten Tat ausgegangen ist.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände SchuldformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020125.X02Im RIS seit
19.03.2001