RS Vwgh 1990/11/28 90/02/0125

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Veröffentlicht am 28.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
VStG §19 Abs1;
VStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/28 90/02/0113 3

Stammrechtssatz

Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie mit Rücksicht auf die mit der Verwirklichung des Tatbestandes der Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG verbundene Schädigung des Interesses an der Ahndung von Straftaten (Hinweis E 11.7.1990, 90/03/0166) von einem nicht unbeträchtlichen Unrechtsgehalt der dem Beschuldigten angelasteten Tat ausgegangen ist.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020125.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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