RS VwGH Erkenntnis 1990/11/28 90/02/0113

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Veröffentlicht am 28.11.1990
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Rechtssatz

Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie mit Rücksicht auf die mit der Verwirklichung des Tatbestandes der Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG verbundene Schädigung des Interesses an der Ahndung von Straftaten (Hinweis E 11.7.1990, 90/03/0166) von einem nicht unbeträchtlichen Unrechtsgehalt der dem Beschuldigten angelasteten Tat ausgegangen ist.

Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform
Im RIS seit
19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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