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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §14 Abs1 lita;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1992, 37;Rechtssatz
Das Ermessen wird dann iSd Gesetzes geübt, wenn die Abgabenbehörde eine Haftung in Anspruch nimmt, weil sie die Abgabenschuld vom Hauptschuldner nicht ohne Gefährdung und nicht ohne Schwierigkeiten rasch hätte einbringen können. Die Abgabenbehörde muß es vor allem nicht auf ein Konkursverfahren
gegen den Hauptschuldner mit fraglichen Einbringungsaussichten ankommen lassen (Hinweis E 16.2.1988, 87/14/0059).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989170029.X02Im RIS seit
30.11.1990