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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Nach der stRsp des VwGH muß der Wiederaufnahmswerber schon im Antrag datumsmäßig (oder sonst genau) angeben, wann er von dem Vorhandensein des von ihm geltend gemachten Wiederaufnahmsgrundes Kenntnis erlangt hat, wobei das Fehlen einer Angabe des genauen Zeitpunktes im Wiederaufnahmsantrag kein bloßes Formgebrechen iSd § 13 Abs 3 AVG darstellt (Hinweis E 16.11.1984, 84/17/0148; E 8.11.1985, 85/18/0324).
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Ausschluß WiederaufnahmeantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990170429.X01Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
07.01.2013