RS Vwgh 1990/11/30 90/17/0429

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Veröffentlicht am 30.11.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §69 Abs2;

Rechtssatz

Nach der stRsp des VwGH muß der Wiederaufnahmswerber schon im Antrag datumsmäßig (oder sonst genau) angeben, wann er von dem Vorhandensein des von ihm geltend gemachten Wiederaufnahmsgrundes Kenntnis erlangt hat, wobei das Fehlen einer Angabe des genauen Zeitpunktes im Wiederaufnahmsantrag kein bloßes Formgebrechen iSd § 13 Abs 3 AVG darstellt (Hinweis E 16.11.1984, 84/17/0148; E 8.11.1985, 85/18/0324).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß Wiederaufnahmeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990170429.X01

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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