RS Vwgh 1990/11/30 90/17/0052

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Veröffentlicht am 30.11.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §1 impl;
AVG §63 Abs1 impl;
MOG 1985 §4 idF 1988/330;
MOG 1985 §68 Abs2 idF 1988/330;
MOG 1985 §68 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Vermengt die belBeh die Festsetzung von Ausgleichsbeiträgen und die Rückforderung von zu Unrecht gewährten Zuschüssen, gegen die nach § 68 Abs 2 MOG 1985 idF 1988/330 die Möglichkeit einer Berufung an den BMLF besteht, untrennbar mit der Festsetzung von Zuschüssen, die keinem ordentlichen Rechtsmittel unterliegt, so hat dies zur Folge, daß jedenfalls gegen den gesamten Bescheid die Berufung an den BMLF zulässig ist, da andernfalls dem Betroffenen eine Rechtsschutzmöglichkeit genommen würde, die ihm der Gesetzgeber eingeräumt hat (Hinweis B VfGH 12.6.1990, B 181/90).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990170052.X01

Im RIS seit

27.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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