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L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer WienNorm
ABGB §1090;Rechtssatz
Die Haftungsbestimmungen des § 5 Abs 2 Wr GetränkesteuerG 1971 in der bis zum Ablauf des 30.11.1979 in Kraft gestandenen Fassung und des § 34 Abs 3 Wr VergnügungssteuerG 1963 idF 1981/16 können auch im Verhältnis zwischen Pächter und Afterpächter anwendbar sein. Diese Haftungsnormen bieten aber nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, daß diesfalls der am Anfang der Kette stehende Verpächter zusätzlich zu seinem Pächter für bestimmte Abgabenschulden des Afterpächters haftet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989170062.X03Im RIS seit
30.11.1990