RS Vwgh 1990/11/30 89/17/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1990
beobachten
merken

Index

L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1090;
GetränkesteuerG Wr 1971 §5 Abs2;
VergnügungssteuerG Wr 1963 §34 Abs3 idF 1981/016;

Rechtssatz

Die Haftungsbestimmungen des § 5 Abs 2 Wr GetränkesteuerG 1971 in der bis zum Ablauf des 30.11.1979 in Kraft gestandenen Fassung und des § 34 Abs 3 Wr VergnügungssteuerG 1963 idF 1981/16 können auch im Verhältnis zwischen Pächter und Afterpächter anwendbar sein. Diese Haftungsnormen bieten aber nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, daß diesfalls der am Anfang der Kette stehende Verpächter zusätzlich zu seinem Pächter für bestimmte Abgabenschulden des Afterpächters haftet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989170062.X03

Im RIS seit

30.11.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten