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L34009 Abgabenordnung WienNorm
ABGB §1409;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1992, 37;Rechtssatz
Haftungspflicht gem § 12 Abs 1 Wr LAO besteht nicht nur dann, wenn die Abgabenbehörde in einem konkreten Fall nachzuweisen vermag, daß sich der Haftungsfonds durch die Betriebsnachfolge verringert hat, sondern mangels eines entsprechenden negativen Merkmals im Haftungstatbestand - das Fehlen eines solchen Merkmals erklärt sich aus der mit einer Betriebsnachfolge typischerweise verbundenen Gefahr für die Einbringlichkeit von Abgabenansprüchen -
ganz allgemein dann, wenn ein Unternehmen oder ein im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen übereignet wird. Gerade wegen der Möglichkeit, daß der Behörde die Ermessensübung eingeräumt ist, ist es entbehrlich, die vom OGH in seinem B vom 25.2.1988, 7 Ob 534/88, entwickelten Grundsätze über die eingeschränkte Auslegung des Wortlautes des § 1409 ABGB auf den § 12 Wr LAO zu übertragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989170029.X03Im RIS seit
30.11.1990